- Familiensachen
- 1. Begriff: Rechtsstreitigkeiten, die zum Gegenstand haben: (1) Ehesachen (Verfahren auf Scheidung, Eheaufhebung, Ehenichtigkeit, Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe und Herstellung des ehelichen Lebens); (2) Regelung der elterlichen Sorge für ein eheliches Kind, soweit nach dem BGB hierfür das Familiengericht zuständig ist; (3) Regelung des Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind; (4) Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil; (5) gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kind; (6) durch Ehe begründete Unterhaltspflicht; (7) ⇡ Versorgungsausgleich; (8) Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat; (9) Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind; (10) Verfahren nach den §§ 1382, 1383 BGB, Stundung der Ausgleichsforderung und Übertragung von Vermögensgegenständen (§§ 606, 621 ZPO).- 2. Die sich aus der Ehescheidung ergebenden Folgesachen sollen i.d.R. zusammen mit der Scheidung in einem Verhandlungs- und Entscheidungsverbund geregelt werden.- 3. Zuständig für F. ist das ⇡ Familiengericht beim Amtsgericht.- 4. Rechtsmittel: Berufung oder Beschwerde zum Oberlandesgericht, Einzelheiten in §§ 606–638 ZPO, §§ 23b, c, 119, 170 GVG.
Lexikon der Economics. 2013.