Familiensachen

Familiensachen
1. Begriff: Rechtsstreitigkeiten, die zum Gegenstand haben: (1) Ehesachen (Verfahren auf Scheidung, Eheaufhebung, Ehenichtigkeit, Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe und Herstellung des ehelichen Lebens); (2) Regelung der elterlichen Sorge für ein eheliches Kind, soweit nach dem BGB hierfür das Familiengericht zuständig ist; (3) Regelung des Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind; (4) Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil; (5) gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kind; (6) durch Ehe begründete Unterhaltspflicht; (7)  Versorgungsausgleich; (8) Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat; (9) Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind; (10) Verfahren nach den §§ 1382, 1383 BGB, Stundung der Ausgleichsforderung und Übertragung von Vermögensgegenständen (§§ 606, 621 ZPO).
- 2. Die sich aus der Ehescheidung ergebenden Folgesachen sollen i.d.R. zusammen mit der Scheidung in einem Verhandlungs- und Entscheidungsverbund geregelt werden.
- 3. Zuständig für F. ist das  Familiengericht beim Amtsgericht.
- 4. Rechtsmittel: Berufung oder Beschwerde zum Oberlandesgericht, Einzelheiten in §§ 606–638 ZPO, §§ 23b, c, 119, 170 GVG.

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Нужна курсовая?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Familiensachen — unterliegen im deutschen Recht den allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung. Sie werden in erster Instanz vor dem Familiengericht verhandelt. Die jeweilige Zuständigkeit ist in dem § 23a und dem § 23b GVG geregelt. Aufgabenbereiche… …   Deutsch Wikipedia

  • Familiensachen — Famili|ensachen,   Angelegenheiten, die in die sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts gehören, insbesondere Ehesachen (Verfahren auf Ehescheidung, auf Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, Klagen auf Herstellung der ehelichen… …   Universal-Lexikon

  • Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit — Basisdaten Titel: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Kurztitel: Familienverfahrensgesetz Abkürzung: FamFG Art: Bundesgesetz …   Deutsch Wikipedia

  • Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen — Basisdaten Titel: Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen Abkürzung: FamGKG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie …   Deutsch Wikipedia

  • Familiensache — Familiensachen unterliegen im deutschen Recht den allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung. Sie werden in erster Instanz vor dem Familiengericht verhandelt. Die jeweilige Zuständigkeit ist in dem § 23a und dem § 23b GVG geregelt.… …   Deutsch Wikipedia

  • FamFG — Basisdaten Titel: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Kurztitel: Familienverfahrensgesetz Abkürzung: FamFG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich …   Deutsch Wikipedia

  • Freiwillige Gerichtsbarkeit — Mit dem Ausdruck freiwillige Gerichtsbarkeit bezeichnet man in Deutschland die von Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, aber auch von Notaren und in geringem Umfang von anderen Behörden ausgeübte Tätigkeit in bestimmten Angelegenheiten der …   Deutsch Wikipedia

  • Familiengericht — ist nach § 23b des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) seit 1976 eine Abteilung des Amtsgerichts, die für die Entscheidung von Familiensachen zuständig ist. Gemäß § 170 Abs. 1 GVG, neugefasst durch FGG RG vom 17. Dezember 2008 und in …   Deutsch Wikipedia

  • Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit — Basisdaten Titel: Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Abkürzung: FGG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rech …   Deutsch Wikipedia

  • Abkürzungen/Gesetze und Recht — Eine Liste von Abkürzungen aus der Rechtssprache. Inhaltsverzeichnis A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z A …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”